Was ist bei der Umsetzung zu beachten?

Im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und des Nationalen Aktionsplans, welche die Verletzung von Menschen- und Umweltrechte durch Wirtschaftsunternehmen unterbinden, erließ die Bundesregierung das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Das LkSG tritt erstmals am 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung einiger Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie entlang ihrer Lieferketten. Die Finanzbranche ist insbesondere als Kreditgeber in vielerlei Hinsicht nach dem LkSG sorgfaltspflichtig.

Adressatenkreis des LkSG

Das LkSG betrifft zunächst alle Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich sind der Unternehmenssitz und die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens. Für den Unternehmenssitz gilt, dass ein Unternehmen seine Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder seinen Verwaltungssitz in Deutschland haben muss oder gemäß § 13d HGB über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Adressatenkreis des LkSG
Abbildung 1: Sachlicher und personeller Anwendungsbereich des LkSG.

Inwiefern ist die Finanzbranche Adressat des LkSG?

Das LkSG ist primär auf Unternehmen der Realwirtschaft zugeschnitten, jedoch beschränkt es seinen Anwendungsbereich nicht nur auf diese. In der Regierungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anbieter einer Finanzdienstleistung, wie zum Beispiel einer Kreditvergabe, im Zahlungsverkehr oder im Anlagegeschäft in gewisser Weise sorgfaltspflichtig sein können. Die üblichen Sorgfaltspflichten betreffen vor allem die vorgelagerte Lieferkette (Upstream-Lieferkette). Bei Finanzdienstleistern werden die Sorgfaltspflichten unter Umständen auf die nachgelagerte Lieferkette (Downstream-Lieferkette) ausgeweitet. Dies ist der Fall bei der Vergabe eines Großkredits (gemäß § 392 VO (EU) Nr. 575/2013), wobei gegenüber dem Kreditnehmer Sorgfaltspflichten entstehen. Ein Großkredit ist ein Kredit, der mindestens 10 % der anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts umfasst.

Grundsätzlich ist jeder Finanzdienstleister, der in den sachlichen und personellen Anwendungsbereich (siehe Abbildung 1) des LkSG fällt, sorgfaltspflichtig. Allerdings können Finanzdienstleister unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich fallen, von ihren Kunden zur Einhaltung des LkSG verpflichtet werden. Dies ist beispielsweise dadurch gegeben, dass ein Kreditinstitut bei der Vergabe eines Kredits als Zulieferer zu den Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers gehört und somit der Erfüllung des LkSG unterliegt.

Die BaFin teilte in einer Pressemitteilung am 29.11.2021 mit, zukünftig verstärkt die Konzernabschlüsse auf Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) zu überprüfen. Gemäß der SFDR (VO (EU) Nr. 2019/2088) müssen Kreditinstitute bereits ihre Geschäftsstrategie inklusive der Beachtung von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihren Websites veröffentlichen. Kreditinstitute könnten aus strategischen Gründen ihre Investitionen oder die Kreditvergabe an die Vorgaben des LkSG anpassen. Demnach würde das LkSG in der ESG-Strategie in den Bereichen Social und Governance inkludiert werden. Finanzdienstleister, die den Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, könnten Reputationsrisiken drohen. Diese Reputationsrisiken können verheerende Folgen für Unternehmen der Finanzbranche haben. Finanzdienstleistungen basieren zu einem großen Teil auf Vertrauen und dieses wiederum entsteht durch Reputation, zumindest zum Teil.

Sorgfaltspflichten

Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich um Maßnahmen, die dazu dienen menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in den Lieferketten eines Unternehmens zu beenden, zu erkennen, vorzubeugen oder zu minimieren. Die Beendigung steht dabei an erster Stelle, sofern diese möglich und nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen ist nur für Risiken innerhalb seiner Lieferketten verantwortlich, die es selbst verursacht, dazu beigetragen oder diese verstärkt hat.

Schritte bei der Umsetzung des LkSG

Roadmap zur Umsetzung des LkSG
Abbildung 2: Roadmap zur Umsetzung des LkSG.